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Prüfungen
FinVermV

Prüfungen nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen.

Unser Know-How, Ihr Vorteil

Der Prüfungsbericht muss gemäß § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) der jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert vorgelegt werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Wer helfen Ihnen gerne weiter! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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